FG Köln - Urteil vom 11.04.2003
6 K 3036/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 S. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1523

Häusliches Arbeitszimmer eines Organisations- und Personalentwicklers - Anforderungen an die Dokumentation des Investitionsvorhabens bei der Ansparrücklage

FG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 6 K 3036/01

DRsp Nr. 2003/13993

Häusliches Arbeitszimmer eines Organisations- und Personalentwicklers - Anforderungen an die Dokumentation des Investitionsvorhabens bei der Ansparrücklage

1. Bei einem auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung tätigen Steuerpflichtigen bildet das häusliche Arbeitszimmer - ungeachtet der umfangreichen Außentätigkeit - den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn bei allen Projekten der wesentliche schöpferische Teil dort erarbeitet wird. 2. Ist für mehrere Wirtschaftgüter eine Ansparrücklage gebildet worden, muss - auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - der Dokumentation des Investitionsvorhabens zu entnehmen sein, mit welchem Teilbetrag ein in der Gewinnermittlung genannter Gesamtbetrag auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfällt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 S. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist selbständig auf dem Gebiete der Organisations- und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training tätig. Anläßlich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 traf der Prüfer für das Streitjahr 1998 folgende Feststellungen: