FG München - Urteil vom 22.10.2002
6 K 2413/01
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG (1997) § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 383

Häusliches Arbeitszimmer eines Pfarrers

FG München, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 2413/01

DRsp Nr. 2003/604

Häusliches Arbeitszimmer eines Pfarrers

Die Aufwendungen eines Pfarrers für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn er Kraft seiner Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der Räumlichkeiten im Pfarrhaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort ein Zimmer zur alleinigen Nutzung als Arbeitszimmer zu reservieren. Verzichtet er darauf zugunsten anderer Personen, so ändert das nichts daran, dass ihm ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung stand.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG (1997) § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) erzielt als katholischer Geistlicher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (Streitjahr) machte er als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.382 DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) versagte insoweit den steuerlichen Abzug, da der Kl von seinem Arbeitgeber ein Amtszimmer zur Verfügung gestellt bekomme (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 08.02.2001). Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.04.2001).