I.
Der Kläger (Kl) erzielt als katholischer Geistlicher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (Streitjahr) machte er als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.382 DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) versagte insoweit den steuerlichen Abzug, da der Kl von seinem Arbeitgeber ein Amtszimmer zur Verfügung gestellt bekomme (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 08.02.2001). Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.04.2001).
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