Die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 17.03.2011 bzw. vom 23.08.2011 bzw. vom 22.05.2013 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 28.03.2014 werden dahingehend geändert, dass bei den Werbungskosten des Klägers zusätzlich solche für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR pro Jahr zu berücksichtigen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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