BFH - Beschluss vom 09.03.2009
IX B 186/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 170/06 vom 14.08.2008,

Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

BFH, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen IX B 186/08

DRsp Nr. 2009/10159

Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

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