FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2013
4 K 4262/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2014, 514

Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübten beruflichen Tätigkeitsfeldern als Synchronsprecher Synchronregisseur und Dialogbuchautor kein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 4262/10

DRsp Nr. 2013/23712

Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübten beruflichen Tätigkeitsfeldern als Synchronsprecher Synchronregisseur und Dialogbuchautor kein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

1. Ein im Keller des eigenen Einfamilienhauses befindlicher, nur über die zum privaten Wohnbereich gehörende Kellertreppe vom Flur des Erdgeschosses aus erreichbarer, büromäßig ausgestatteter, für die betrieblichen Tätigkeiten als Synchronsprecher, Dialogbuchautor und Synchronregisseur genutzter Raum ist auch dann ein „häusliches Arbeitszimmer”, wenn dort die Ehefrau zeitweise als Bürogehilfin für den Steuerpflichtigen arbeitet und in dem Raum ab und an Besprechungen mit Mitarbeitern der Auftraggeber stattfinden.