Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann ist von Beruf Zahnarzt und übt diese Tätigkeit selbständig in einer Einzelpraxis aus. Die Wohnung der Eheleute befindet sich im eigenen Einfamilienhaus S-Straße ... in M. Die Zahnarztpraxis wird in gemieteten Räumen im Hause I-Straße ... in M geführt.
Bestimmte berufliche Tätigkeiten, die neben der eigentlichen zahnärztlichen Behandlungstätigkeit anfallen, übt der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus, so insbesondere die laufenden Buchführungsarbeiten. Die hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen bewahrt der Kläger ebenfalls in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf.
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