FG Köln - Urteil vom 01.09.2003
6 K 7065/00
Normen:
EStG § 4 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
AuA 2004, 34
DB 2004, 626

Häusliches Arbeitszimmer eines Zahnarztes

FG Köln, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 7065/00

DRsp Nr. 2003/14885

Häusliches Arbeitszimmer eines Zahnarztes

Steht einem Zahnarzt für seine Kerntätigkeit eine Praxis als Arbeitsplatz zur Verfügung, schließt dies im Streitfall die Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer aus. Das der Steuerpflichtige Arbeitsunterlagen aus Platzmangel und Gründen der Geheimhaltung zu Hause aufbewahrt und diese von der Praxis und zurück transportieren muss, erscheint nicht unzumutbar.

Normenkette:

EStG § 4 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann ist von Beruf Zahnarzt und übt diese Tätigkeit selbständig in einer Einzelpraxis aus. Die Wohnung der Eheleute befindet sich im eigenen Einfamilienhaus S-Straße ... in M. Die Zahnarztpraxis wird in gemieteten Räumen im Hause I-Straße ... in M geführt.

Bestimmte berufliche Tätigkeiten, die neben der eigentlichen zahnärztlichen Behandlungstätigkeit anfallen, übt der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus, so insbesondere die laufenden Buchführungsarbeiten. Die hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen bewahrt der Kläger ebenfalls in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf.