BFH - Beschluss vom 26.09.2005
XI B 57/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 517
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4871/00

Häusliches Arbeitszimmer: Fehlersaldierung, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, Beschäftigung des Ehegatten im häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen XI B 57/04

DRsp Nr. 2006/125

Häusliches Arbeitszimmer: Fehlersaldierung, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, Beschäftigung des Ehegatten im häuslichen Arbeitszimmer

1. Das zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtete FG kann im Rahmen des Klagebegehrens auch Fragen nachgehen, über die die Beteiligten nicht streiten und Fehler des FA zu Gunsten des Stpfl. mit Fehlern zu seinen Lasten saldieren und umgekehrt. Das kann sich zu Gunsten und zu Ungunsten des Stpfl. auswirken.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem häuslichen Arbeitszimmer zumindest dann einer Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG nicht entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer der Ehegatte des den Abzug Begehrenden ist.3. Wo "der Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Stpfl. festgestellt werden. Diese Würdigung obliegt in erster Linie dem FG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teils unzulässig und teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.