Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anfertigung der persönlichen Einkommensteuererklärung im häuslichen Arbeitszimmer eine durch Einkünfteerzielung veranlasste Tätigkeit darstellt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die Rechtsfrage ist durch den auch vom Finanzgericht (FG) zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Mai 2005 VI B 35/04 (BFH/NV 2005, 1549) geklärt; zudem hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
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