BFH - Beschluss vom 23.11.2006
IX B 119/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 449
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1003/04

Häusliches Arbeitszimmer; Fertigung der ESt-Erklärung durch Einkünfteerzielung veranlasst?

BFH, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX B 119/06

DRsp Nr. 2007/2485

Häusliches Arbeitszimmer; Fertigung der ESt-Erklärung durch Einkünfteerzielung veranlasst?

Die Frage, ob die Anfertigung der persönlichen ESt-Erklärung im häuslichen Arbeitszimmer eine durch Einkünfteerzielung veranlasste Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung (Anschluss an BFH-Beschl. v. 4.5.2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anfertigung der persönlichen Einkommensteuererklärung im häuslichen Arbeitszimmer eine durch Einkünfteerzielung veranlasste Tätigkeit darstellt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die Rechtsfrage ist durch den auch vom Finanzgericht (FG) zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Mai 2005 VI B 35/04 (BFH/NV 2005, 1549) geklärt; zudem hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).