FG München - Urteil vom 15.02.2002
6 K 5530/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b ;

Häusliches Arbeitszimmer für beratenden Handelsvertreter; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 5530/00

DRsp Nr. 2002/4628

Häusliches Arbeitszimmer für beratenden Handelsvertreter; Einkommensteuer 1996

Ein Handelsvertreter, der im häuslichen Arbeitszimmer technische Pläne entwirft und Kunden berät, hat dort den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, auch wenn er an 154 Tagen im Außendienst tätig ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.