FG München - Urteil vom 22.01.2002
6 K 3603/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer für Geistlichen; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999

FG München, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 3603/01

DRsp Nr. 2002/4633

Häusliches Arbeitszimmer für Geistlichen; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999

Einem katholischen Geistlichen, der ein Amtszimmer im Pfarrhaus nutzen kann, steht ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG zur Verfügung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger in den Streitjahren 1996 bis 1999 der steuerwirksame Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung - EStG -) zusteht.