BFH - Urteil vom 18.08.2005
VI R 39/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 587
BFH/NV 2006, 853
BFHE 211, 447
BStBl II 2006, 428
DB 2006, 645
DStR 2006, 459
NZM 2006, 711
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1408/99

Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses; Arbeitszimmernutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsarten

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VI R 39/04

DRsp Nr. 2006/6617

Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses; Arbeitszimmernutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsarten

»1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt. 2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72). 3. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten --im zweiten Rechtsgang-- um die Höhe des Werbungskostenabzugs für beruflich genutzte Arbeitsräume.