Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Büroraum als Betriebsausgaben der Klägerin.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR ein Ingenieurbüro. Gesellschafter der Klägerin sind je zur Hälfte Herr xxx Wxxx Gxxx und seine Ehefrau Cxxx Dxxx-Gxxx. Der Gewinn der GbR aus selbstständiger Arbeit wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern hälftig zugerechnet. Die GbR, die in den Streitjahren bis zu 7 Mitarbeitern beschäftigt hatte, betreibt ihr Unternehmen hauptsächlich in gemieteten Büroräumen in der Wxxx x/Exxx xxx xx in Berlin. Dort befinden sich die Arbeitsplätze von Herrn xxx Gxxx und sämtlicher Angestellten.
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