Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte Fahrten eines Schiffslotsen zwischen seiner Wohnung und dem Lotsbezirk als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 3 K 266/08
DRsp Nr. 2012/9816
Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte Fahrten eines Schiffslotsen zwischen seiner Wohnung und dem Lotsbezirk als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung
1. Räumlichkeiten, die – wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer – nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können – ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung – nicht als Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6EStG qualifiziert werden.2. Betriebsstätte eines selbstständig tätigen Schiffslotsen, dessen Tätigkeitsgebiet ein das Hafengebiet umfassender Lotsbezirk bildet, sind nicht die jeweils gelotsten Schiffe, sondern ist der Lotsbezirk. Die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Lotsbezirk sind daher nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Betriebsausgaben abzugsfähig.3. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise dann widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.
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