FG München - Urteil vom 01.10.2003
1 K 2530/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 241

Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bei einem externen Betrieb; Arbeitszimmer eines Tankstelleninhabers; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 2530/02

DRsp Nr. 2003/17341

Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bei einem externen Betrieb; Arbeitszimmer eines Tankstelleninhabers; Einkommensteuer 1998

1. Zu der im Rahmen der Entscheidung über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu betrachtenden gesamten betrieblichen Betätigung rechnet auch der in einem festen, außerhalb des Arbeitszimmers befindlichen Gebäude untergebrachte eigentliche Betrieb.2. Bei einem Tankstelleninhaber bildet die Tankstelle und nicht sein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind Betriebsausgaben des Klägers im Zusammenhang mit seinem Gewerbetrieb.