FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2002
5 K 1821/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1375

Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Außendienstmitarbeiter den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2002 - Aktenzeichen 5 K 1821/99

DRsp Nr. 2002/17157

Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Außendienstmitarbeiter den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen

Das häusliche Arbeitszimmer stellt dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen dar, wenn er dort die wesentliche und sein Berufsbild prägende Kerntätigkeit verrichtet. Das zeitliche Moment ist nach dieser Betrachtungsweise nachrangig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung von Büroausstattung.

Der für das Streitjahr 1996 mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger erzielte neben anderen Einkünften auch solche aus Gewerbebetrieb als Unternehmensberater (11.491,-- DM) sowie nichtselbständiger Arbeit (156.637.-- DM). Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung ist er als Diplom-Kaufmann tätig, im Dienstvertrag mit seinem Arbeitgeber, der Firma B. AG, wird seine Tätigkeit mit "Partner-Manager innerhalb der Division PC" bezeichnet (Bl. 13 Prozessakte).