Derartige Zahlungen liegen nach Ansicht des FG selbst dann nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn dieser dadurch nachweislich Ausgaben für eigene Betriebsstätten erspart. Ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 2. Alt. EStG wurde im Streitfall insbesondere verneint, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht zur Sphäre des Arbeitgebers gehört.
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