BFH - Urteil vom 19.03.2003
VI R 40/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1163

Häusliches Arbeitszimmer, Lagerraum im Keller eines EFH

BFH, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen VI R 40/01

DRsp Nr. 2003/9616

Häusliches Arbeitszimmer, Lagerraum im Keller eines EFH

Ein Raum im Keller des vom Stpfl. bewohnten EFH ist zwar grds. der häuslichen Sphäre zuzurechnen. Wird der Raum aber ausschließlich als Lager beruflich genutzt, ist er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der ausschließlich als Lager für pharmazeutische Produkte und Werbematerial beruflich genutzt wird, ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.