Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG als Außendienstmitarbeiter im pharmazeutischen Bereich (Pharmavertreter). Er wurde für seinen Arbeitgeber im gesamten Bereich Nordrhein Westfalen eingesetzt. Am Stammsitz des Unternehmens in A-Stadt verfügte der Kläger über keinen eigenen Arbeitsplatz.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.04.1998 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er u. a. beantragt, Kosten für ein 15,4 m2 großes Arbeitszimmer i. H. v. 7.798,00 DM und für die Instandsetzung eines 16,8 m2 großen Lagerraums i. H. v. 5.218,71 DM als Werbungskosten anzuerkennen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|