FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2013
9 K 2096/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 399
NJW 2013, 10

Häusliches Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Betriebsprüfers Kein Abzug der Aufwendungen für eine auch privat genutzte Toilette

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 9 K 2096/12

DRsp Nr. 2013/6968

Häusliches Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Betriebsprüfers Kein Abzug der Aufwendungen für eine auch privat genutzte Toilette

1. Die für einen Betriebsprüfer prägende Tätigkeit wird außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst ausgeübt, so dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Betriebsprüfers bildet und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 EUR abzugsfähig sind. 2. Aufwendungen für eine jedenfalls auch privat genutzte häusliche Toilette eines Betriebsprüfers sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer hat und daher die Erhaltungsaufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann. Zudem ist streitig, ob die Erhaltungsaufwendungen für eine Toilette beruflich veranlasst sind.