FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.01.2003
6 K 1108/02
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1684

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters; Direktionsreferent einer Versicherungsgesellschaft; Einkommensteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 6 K 1108/02

DRsp Nr. 2003/13240

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters; Direktionsreferent einer Versicherungsgesellschaft; Einkommensteuer 2000

1. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters liegt nicht in seinem Arbeitszimmer, wenn er dieses zwar zu Gesprächen und Beratungen wie auch zur Vorbereitung und Nachbereitung seiner auswärtigen Einsätze nutzt, jedoch die außerhalb des Arbeitszimmers vorgenommenen Tätigkeiten qualitativ stärker ins Gewicht fallen. 2. Das Berufsbild des Direktionsreferenten einer Versicherungsgesellschaft ist durch Mitarbeiterführung und Außenstellenbetreuung geprägt. Diese lassen sich zwar auch teilweise vom häuslichen Arbeitszimmer aus erledigen, letztlich spielt aber das unmittelbare Zusammentreffen mit den maßgebenden Personen vor Ort die zentrale Rolle. Der Tätigkeitsmittelpunkt liegt danach nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.