BFH - Urteil vom 09.04.2003
X R 75/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 917

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung

BFH, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen X R 75/00

DRsp Nr. 2003/8111

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausübt und diese Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der Mittelpunkt bestimmt sich mit anderen Worten nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe: