Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 1996 die Kosten für ein Büro in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehen kann.
Der Kläger erzielte als Flugkapitän Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug in 1996 243.590,11 DM. Er erzielte ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Einzelunternehmen T und S. Der Gewinn wurde jeweils durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Der erklärte Gewinn aus dem Unternehmen T betrug in 1996 7.706 DM und aus dem Unternehmen S 8.745,92 DM.
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