FG München - Urteil vom 12.11.2003
9 K 2293/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 309

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei Ausübung mehrerer beruflichen Tätigkeiten

FG München, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 9 K 2293/03

DRsp Nr. 2003/17330

Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei Ausübung mehrerer beruflichen Tätigkeiten

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere berufliche Tätigkeiten aus, aus denen Einkünfte erzielt werden, so setzt die unbegrenzte Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer voraus, dass dieser Raum hinsichtlich aller betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten den Mittelpunkt bildet. Es können allenfalls solche Aktivitäten außer Acht gelassen werden, die nur von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 1996 die Kosten für ein Büro in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehen kann.

Der Kläger erzielte als Flugkapitän Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug in 1996 243.590,11 DM. Er erzielte ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Einzelunternehmen T und S. Der Gewinn wurde jeweils durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Der erklärte Gewinn aus dem Unternehmen T betrug in 1996 7.706 DM und aus dem Unternehmen S 8.745,92 DM.