Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielt als EDV-Organisator Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Streitjahren machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im selbstgenutzten Einfamilienhaus in Höhe von DM 22.974 bzw. DM 8.628 als Betriebsausgaben geltend.
Der Beklagte veranlagte die Kläger für das Streitjahr 1997 zunächst erklärungsgemäß, erließ aber den Bescheid vom 04. Januar 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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