FG Brandenburg - Urteil vom 09.07.2002
3 K 2096/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2003, 682

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines EDV-Organisators; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 2096/00

DRsp Nr. 2003/5581

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines EDV-Organisators; Einkommensteuer 1997 und 1998

Bei einem selbständig tätigen EDV-Organisator, dessen Kerntätigkeit die Ausarbeitung von EDV-Lösungen, deren Anpassung/Einbau vor Ort sowie deren Betreuung (vor Ort) bildet und der diese Tätigkeit sowohl vor Ort als auch im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, bildet das häusliche Arbeitszimmer bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen Tätigkeit nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielt als EDV-Organisator Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Streitjahren machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im selbstgenutzten Einfamilienhaus in Höhe von DM 22.974 bzw. DM 8.628 als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte veranlagte die Kläger für das Streitjahr 1997 zunächst erklärungsgemäß, erließ aber den Bescheid vom 04. Januar 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.