1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmeraufwendungen und ob der Kläger für eine leerstehende Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
I.
Der Kläger war im Streitjahr 2007 in X. als Fütterungsberater bzw. Fütterungstechniker sowie als Leistungsoberprüfer angestellt und erzielte hieraus nichtselbständige Einkünfte.
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