FG Thüringen - Urteil vom 04.11.2009
1 K 563/08
Normen:
EStG 1997 § 9 Abs. 5; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG 1999 § 9 Abs. 5; EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; ThürHG § 47; GG Art. 5 Abs. 3;

Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors

FG Thüringen, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 563/08

DRsp Nr. 2010/23199

Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors

1. Das häusliches Arbeitszimmer stellt für einen Hochschulprofessor in Thüringen auch dann nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, wenn er neben dem Lehrauftrag zu Hause in erheblichem zeitlichem Umfang Forschungsaufgaben und -aktivitäten nachgeht. Das häusliche Arbeitszimmer darf nicht nur einen von mehreren Schwerpunkten aller beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen bilden. 2. In der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG 1997/1999 ist auch kein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG zu erkennen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 1997 § 9 Abs. 5; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG 1999 § 9 Abs. 5; EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; ThürHG § 47; GG Art. 5 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger ist Universitätsprofessor. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer auf den Betrag von 2.400 DM begrenzt ist.