Häusliches Arbeitszimmer; Praxisräume und ein Arbeitszimmer im Wohnhaus können eine Einheit bilden, die nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG fällt; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996-1999
FG München, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 38/02
DRsp Nr. 2003/7820
Häusliches Arbeitszimmer; Praxisräume und ein Arbeitszimmer im Wohnhaus können eine Einheit bilden, die nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6bEStG fällt; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996-1999
1. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6bEStG kann dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach nur auf ein einzelnes Arbeitszimmer, nicht auch auf eine Mehrheit von Räumen angewendet werden.2. Eine zu einer funktionalen Gesamtheit verbundene Einheit von sechs Räumen, deren mit Publikumsverkehr verbundene Nutzung als häusliche Praxis erst durch die spezielle technische und bauliche Ausstattung ermöglicht wird, unterfällt nicht dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers.3. Ist ein im Erdgeschoss gelegenes häusliches Arbeitszimmer räumlich und funktional derart mit der im Souterrain gelegenen Praxis verzahnt, dass es einen Teil dieser Praxis bildet, so erstreckt sich das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6bEStG nicht auf die Kosten dieses Arbeitszimmers.
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