BFH - Beschluss vom 17.10.2006
IX B 22/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 227
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 120/04

Häusliches Arbeitszimmer; private Mitbenutzung

BFH, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen IX B 22/05

DRsp Nr. 2006/29936

Häusliches Arbeitszimmer; private Mitbenutzung

Die Frage, ob der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer an einer nicht unwesentlichen privaten Mitbenutzung scheitert, betrifft die Würdigung der Tatsachen und Beweisanzeichen des Einzelfalles, die sich einer Verallgemeinerung entzieht und daher in ihrer Bedeutung nicht über den jeweiligen Einzelfall hinausreicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltendgemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage, ob der Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer an einer nicht unwesentlichen privaten Mitbenutzung scheitert, betrifft die Würdigung der Tatsachen und Beweisanzeichen des Einzelfalles, die sich einer Verallgemeinerung entzieht und daher in ihrer Bedeutung nicht über den jeweiligen Einzelfall hinausreicht. Dies gilt insbesondere auch für die Tatsachenwürdigung im Streitfall, in dem das Finanzgericht eine nicht unwesentliche private Mitbenutzung des Arbeitszimmers darin gesehen hat, dass die Verwaltungsarbeiten für die Nutzung und Vermietung des Doppelhauses nicht nur den vermieteten Teil, sondern auch den von den Klägern und Beschwerdeführern selbstgenutzten Teil betrafen.