BFH - Beschluss vom 16.06.2010
VI B 18/10
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002; § 9 Abs 5 EStG 2002;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1810
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 125/08

Häusliches Arbeitszimmer: Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen VI B 18/10

DRsp Nr. 2010/14493

Häusliches Arbeitszimmer: Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

NV: Auch unter Berücksichtigung eines Forschungsfreisemesters ist die finanzgerichtliche Würdigung, dass das häusliche Arbeitzimmer eines Universitätsprofessors nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002; § 9 Abs 5 EStG 2002;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. um die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2005) als Universitätsprofessorin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2005 ein Forschungsfreisemester in Anspruch genommen.