Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer und für einen Arbeitsraum auf der Insel A als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hinsichtlich der Umsatzsteuern geht es um die Abziehbarkeit der Vorsteuern, die für die Ausstattung der Arbeitsräume angefallen sind.
Der Antragsteller ist von Beruf Notar und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wohnt in der Straße "... " (X) und unterhielt seine Notariatskanzlei im "..." (Y-Weg). In seiner Wohnung benutzt er ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger machte in den Streitjahren Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer und ab 1999 für ein weiteres Arbeitszimmer, das sich in einer angemieteten Wohnung auf der Insel A befand, als Betriebsausgaben geltend.
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