FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2001
3 K 2644/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer und häuslicher Büroraum bei einer Lehrerin und nebenberuflichen Journalistin

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 3 K 2644/99

DRsp Nr. 2002/2166

Häusliches Arbeitszimmer und häuslicher Büroraum bei einer Lehrerin und nebenberuflichen Journalistin

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und einen häuslichen Büroraum sind nur i. H. v. 2.400,-- DM abzugsfähig, weil die beiden Räume nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Lehrerin und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hat sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalistin.

Sie ist Eigentümerin eines in A belegenen Einfamilienhauses. Zu ihrem Haushalt gehörten im Streitjahr ihre beiden Söhne A, geb. am ... 1976 und S, geb. am ... 1980.

Die Klägerin hat am 29. Dezember 1997 Herrn K geheiratet. Für das Streitjahr haben die beiden die Veranlagung gemäß § 26c des Einkommensteuergesetzes - EStG - gewählt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hat die Klägerin folgende Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht:

1. Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Fläche 19 qm, gesamte Wohnfläche 167 qm (Anteil Arbeitszimmer 11,4 v. H.)

laufende Kosten 1.824,-- DM

Kosten für Wärmedämmung 6.150,-- DM

insgesamt 8.521,-- DM