BFH - Urteil vom 23.05.2006
VI R 21/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 295
AuR 2006, 375
BFH/NV 2006, 1573
BFHE 214, 158
BStBl II 2006, 600
CR 2006, 818
DB 2006, 1408
DStR 2006, 1125
MMR 2006, 670
NJW 2006, 2655
NZM 2006, 670
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2741/01

Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes, Betätigungsmittelpunkt; Prinzip der Abschnittsbesteuerung

BFH, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VI R 21/03

DRsp Nr. 2006/18911

Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes, Betätigungsmittelpunkt; Prinzip der Abschnittsbesteuerung

»1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat. 2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes als Werbungskosten berücksichtigt werden können.