Streitig ist, ob die Arbeitszimmer der Kläger als „häusliche“ zu beurteilen sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Personenschützer, die Klägerin als Grafikerin nichtselbständig tätig. Hierfür stehen Ihnen bei ihren Arbeitgebern Arbeitsplätze zur Verfügung.
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