OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2002
2 BL 22/02
Normen:
StPO § 121 § 112 ;

Haftprüfung durch das OLG; wichtiger Grund; umfangreiche Ermittlungen; Außervollzugsetzung; Fluchtgefahr

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 2 BL 22/02

DRsp Nr. 2002/5692

Haftprüfung durch das OLG; wichtiger Grund; umfangreiche Ermittlungen; Außervollzugsetzung; Fluchtgefahr

»Zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls in einem Steuerstrafverfahren«

Normenkette:

StPO § 121 § 112 ;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte wurde am 23. August 2001 vorläufig festgenommen. Er befand sich dann zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 24. August 2001 (64 Gs 3932/01) in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl und der Haftverschonungsbeschluss vom selben Tag, der jedoch nicht in Kraft getreten ist, wurden mit Beschluss vom 25. September 2001 aufgehoben und durch den Haftbefehl vom 25. September 2001 (64 Gs 4426/01), der dem Beschuldigten am 28. September 2001 verkündet worden ist, ersetzt. Dieser Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 6. Februar 2002 (64 Gs 504/02) ersetzt. Dieser Haftbefehl ist dem Beschuldigten am 8. Februar 2002 verkündet worden.