BFH - Beschluss vom 16.02.2006
VII B 122/05
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1051
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1228/00

Haftung - Nachfolge-Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen VII B 122/05

DRsp Nr. 2006/9332

Haftung - Nachfolge-Geschäftsführer

Auch der Nachfolge-Geschäftsführer ist nach § 34 Abs. 1 AO - unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers - verpflichtet, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war ab 18. Dezember 1998 zunächst alleiniger Geschäftsführer und ab 11. Juni 1999 zudem Alleingesellschafter der P-GmbH (GmbH). Die GmbH ist weder erloschen noch in Liquidation.

Mit Bescheid vom 26. November 1999 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger --neben früheren und späteren Geschäftsführern-- wegen rückständiger Umsatzsteuer und Nebenleistungen der GmbH in Höhe von ... DM in Haftung genommen. Mangels Angaben des Klägers zu den übrigen Verbindlichkeiten der GmbH und deren Tilgung im Haftungszeitraum schätzte das FA die Haftungsquote auf 100 %.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger im Wesentlichen die Illiquidität der GmbH, Unkenntnis der Umsatzsteuerschulden und geringes Verschulden als Nachfolgegeschäftsführer geltend machte, blieben erfolglos.