BFH, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen VII B 217/99
DRsp Nr. 2000/7625
Haftung
1. Auf öffentlich-rechtliche Steuerhaftungsansprüche ist § 254BGB nicht (entsprechend) anwendbar. Anders als bei zivilrechtlichen Ersatzleistungen spielt ein Mitverschulden des Leistungsberechtigten keine Rolle.2. Mitverschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann aber die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist. Voraussetzung dafür ist, dass dem FA eine besonders grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.