BFH - Beschluß vom 11.05.2000
VII B 217/99
Normen:
AO § 34 Abs. 2 §§ 69 191 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1442

Haftung

BFH, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen VII B 217/99

DRsp Nr. 2000/7625

Haftung

1. Auf öffentlich-rechtliche Steuerhaftungsansprüche ist § 254 BGB nicht (entsprechend) anwendbar. Anders als bei zivilrechtlichen Ersatzleistungen spielt ein Mitverschulden des Leistungsberechtigten keine Rolle. 2. Mitverschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann aber die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist. Voraussetzung dafür ist, dass dem FA eine besonders grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 2 §§ 69 191 ; BGB § 254 ;

Gründe: