FG Sachsen - Urteil vom 14.11.2018
2 K 1265/18
Normen:
AO § 191 Abs. 1;

Haftung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) persönlich für Steuerverbindlichkeiten

FG Sachsen, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 1265/18

DRsp Nr. 2022/16356

Haftung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) persönlich für Steuerverbindlichkeiten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, inwieweit der Beklagte den Kläger für Steuerschulden der Firma X GmbH & Co KG Immobilien (nachfolgend: X KG) in Haftung nehmen kann.

Die X KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... gegründet und ins Handelsregister des Amtsgerichts .... (HRA ...) eingetragen. Komplementär war die Y GmbH (nachfolgend: Y GmbH), deren Geschäftsführer der Kläger war. Kommanditisten waren der Kläger mit einer Einlage von DM ..., Herr Z mit einer Einlage von DM ... sowie Herr A mit einer Einlage von DM .... Gegenstand des Unternehmens war die Beschaffung und Erschließung von Grundstücken sowie die Durchführung und Betreuung von Baumaßnahmen, der Erwerb von Grundstücken, deren Erschließung und Wiederveräußerung sowie die Vermietung von Gebäuden und Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden auf eigenen oder fremden Grundstücken.