OLG Oldenburg - Urteil vom 24.09.2008
3 U 54/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2009, 145
WM 2009, 304
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 80/07

Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung des Kreditinstituts bei Totalverlust aus einem Beteiligungsfonds

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 3 U 54/07

DRsp Nr. 2008/21550

Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung des Kreditinstituts bei Totalverlust aus einem Beteiligungsfonds

»1. Nimmt ein Anlageinteressent die konkrete Hilfe eines Kreditinstituts zu einer Anlageentscheidung in Anspruch, kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag zu Stande kommen. Dazu genügt, dass der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will. 2. Hat der Anleger in seine Anlagestrategie die jederzeitige Möglichkeit von Wertverlusten einbezogen, umfasst dies nicht ohne weiteres die Möglichkeit eines Totalverlustes. 3. Auch ein Anleger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, hat Anspruch auf zutreffende Informationen zu dem empfohlenen Finanzprodukt. Das gilt insbesondere, wenn eine für den Anleger neue Form der Beteiligung Gegenstand der Beratung ist.