BFH - Urteil vom 24.04.2002
XI R 123/96
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1849
BFH/NV 2002, 1220
BFHE 199, 162
BStBl II 2003, 128
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3638/94

Haftung bei Durchlaufspenden

BFH, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen XI R 123/96

DRsp Nr. 2002/10525

Haftung bei Durchlaufspenden

»1. Eine Gemeinde haftet als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene Steuer gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger Weise die unrichtige Bestätigung erteilt hat.2. Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 4 ;

Gründe: