Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, bildete zusammen mit dem Diplom-Kaufmann G (G) eine umsatzsteuerliche Organschaft. Nachdem Vollstreckungsversuche wegen anderer Abgabenrückstände bei G, dem Organträger, nicht zum Erfolg geführt hatten, nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Organgesellschaft mit Haftungsbescheid vom ... wegen rückständiger Nachforderungszinsen des Organträgers gemäß § 73 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin in Anspruch.
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