FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2005
13 K 118/01
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 § 218 Abs. 1 ; HGB § 128 ;

Haftung der als Gesellschafterin einer vermeintlichen Ehegatten-GbR aufgetretenen, tatsächlich aber nur als Strohfrau eingeschalteten Ehefrau für die Umsatzsteuerschulden der Schein-GbR

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 13 K 118/01

DRsp Nr. 2006/30235

Haftung der als Gesellschafterin einer vermeintlichen Ehegatten-GbR aufgetretenen, tatsächlich aber nur als Strohfrau eingeschalteten Ehefrau für die Umsatzsteuerschulden der Schein-GbR

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 § 218 Abs. 1 ; HGB § 128 ;

Tatbestand:

Am 08.11.1996 wurden beim Finanzamt Umsatzsteuererklärungen der ... für die Streitjahre 1993, 1994 und 1995 eingereicht. Die Erklärungen sind jeweils von der Klägerin unterschrieben. Aus den Erklärungen ergeben sich folgende Abschlusszahlungen: 22.818,22 DM für 1993; 38.088,63 DM für 1994; 12.126,35 DM für 1995.

Am 10.01.1997 erging gegenüber der Klägerin für die vorgenannten Umsatzsteuerschulden der ... zuzüglich Nebenabgaben, insgesamt 77.258,20 DM, ein Haftungsbescheid. In dem Bescheid heißt es: Die Klägerin sei in den Streitjahren Mitglied der Gesellschaft und damit verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Steuern bezahlt werden. Gesellschafter einer GbR hafteten für sämtliche Gesellschaftsschulden als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag. Gegen den Gesellschafter ... sei ein Haftungsbescheid gleichen Inhalts ergangen. Gegen den Haftungsbescheid vom 10.01.1997 hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.01.1997 am 27.01.1997 Einspruch eingelegt.

In einem für die ... erstellten Prüfungsbericht der Steuerfahndungsstelle vom 08.12.1997 heißt es u.a.: