OLG Stuttgart - Urteil vom 01.07.2019
9 U 270/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 653/16

Haftung der Bank wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag anlässlich des Abschlusses von Zins-Swap-Verträgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 9 U 270/18

DRsp Nr. 2021/2621

Haftung der Bank wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag anlässlich des Abschlusses von Zins-Swap-Verträgen

1. Auch wenn der Abschluss eines Swap-Geschäfts nicht unmittelbar der Anlage eines Geldbetrages dient, sondern Teil eines Finanzierungskonzepts zur Zinsoptimierung sein soll, kommt zwischen dem Anlageinteressenten und der Bank in aller Regel ein Anlageberatungsvertrag zustande. 2. Die Bank verletzt die ihr aus dem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten, wenn sie den Anlageinteressenten nicht darüber aufklärt, dass die Verträge über einen anfänglich negativen Marktwert verfügen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2018, Az. 29 O 653/16, abgeändert:

(1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.164.832,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 28.01.2017, weitere 501.971,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.06.2018, weitere 1.309.969,76 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.06.2018 und weitere 713.336,17 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.01.2019 zu zahlen.

(2) (3) (4) (5) 2. 3.