Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. Juli 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Der Kläger hat für beide Rechtszüge die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird auf 2.304,16 EUR festgesetzt.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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