FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.01.2002
1 K 202/00
Normen:
AO (1977) § 191 ; GmbHG;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 1088

Haftung der Gesellschafter einer Vorgesellschaft; Abgrenzung: Echte oder unechte Vorgesellschaft?; Haftung betreffend Umsatzsteuer 1991 und Säumniszuschläge 1993

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 1 K 202/00

DRsp Nr. 2002/18103

Haftung der Gesellschafter einer Vorgesellschaft; Abgrenzung: Echte oder unechte Vorgesellschaft?; Haftung betreffend Umsatzsteuer 1991 und Säumniszuschläge 1993

1. Die Gesellschafter einer echten Vor-GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt, anteilig, aber nur im Innenverhältnis, d. h. in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung knüpfenden Vorbelastungshaftung. Dagegen gilt für die Gesellschafter einer unechten Vorgesellschaft stets das Prinzip der unbeschränkten Außenhaftung. 2. Eine Gesellschaft ist nicht als unechte Vorgesellschaft zu qualifizieren, wenn das Bestreben zumindest eines der Gesellschafter darauf gerichtet war, das Eintragungsverfahren betreffend die GmbH ernsthaft zu betreiben, und nach dem wirtschaftlichen Scheitern der Gesellschaft diese abzuwickeln.

Normenkette:

AO (1977) § 191 ; GmbHG;

Tatbestand: