FG München - Beschluss vom 11.09.2008
14 K 751/07
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AO § 3 Abs. 4 ; HGB § 128 ;

Haftung der Gesellschafter für Unternehmenssteuern der GbR

FG München, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 14 K 751/07

DRsp Nr. 2008/21222

Haftung der Gesellschafter für Unternehmenssteuern der GbR

Die Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern und die steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AO § 3 Abs. 4 ; HGB § 128 ;

Tatbestand:

I.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Haftungsbescheid vom 22. November 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2007, mit dem der Kläger und Antragsteller (nachfolgend Antragsteller) für Abgabenschulden der Firma R & Partner GbR (nachfolgend GbR) in Höhe von 1.955,12 EUR in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller war seit ihrer Gründung am 3. Januar 2004 an der GbR neben Herrn B zu 50 % beteiligt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 teilte die GbR dem Finanzamt (FA)mit, dass sie sich zum 31. Dezember 2004 auflösen werde.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2004 hatte die GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch von 1.763,50 EUR und mit der Jahreserklärung einen zusätzlichen Vorsteuererstattungsanspruch von 83,56 EUR geltend gemacht, der jeweils auch vom FA ausbezahlt wurde.Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 forderte das FA die erstatteten Vorsteuerbeträge zurück, dakeine Unternehmereigenschaft vorgelegen habe.