OLG Hamm - Urteil vom 14.02.2010
28 U 151/09
Normen:
PartGG § 8 Abs. 1 S. 1; PartGG § 8 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 803
BRAK-Mitt 2010, 165
DStR 2013, 280
MDR 2010, 900
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 422/08

Haftung der Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft für anwaltliche Falschberatung

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2010 - Aktenzeichen 28 U 151/09

DRsp Nr. 2010/6751

Haftung der Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft für anwaltliche Falschberatung

Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PartGG § 8 Abs. 1 S. 1; PartGG § 8 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen anwaltlicher Falschberatung im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats auf Schadensersatz in Anspruch.