Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2016, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.040,00 € festgesetzt.
I.
(Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.)
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere besteht entgegen dem Dafürhalten der Beklagten kein Anhalt für formale Mängel der Berufungsbegründung.
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