OLG München - Endurteil vom 05.04.2017
20 U 4702/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 25399/12

Haftung der Verantwortlichen eines Medienfonds wegen unrichtiger Darstellung des Steuermodells im Prospekt

OLG München, Endurteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 20 U 4702/16

DRsp Nr. 2017/14162

Haftung der Verantwortlichen eines Medienfonds wegen unrichtiger Darstellung des Steuermodells im Prospekt

Die Aussage im Emissionsprospekt eines Medienfonds, wonach es genügt, wenn die Fondsgesellschaft Herstellerin des Films ist und der Anleger nicht Hersteller sein muss, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen, ist inhaltlich nicht unrichtig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2016, Az. 34 O 25399/12, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.040,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.

(Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.)

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere besteht entgegen dem Dafürhalten der Beklagten kein Anhalt für formale Mängel der Berufungsbegründung.