BGH - Urteil vom 05.09.2017
1 StR 677/16
Normen:
EGStGB Art. 316h S. 2; StPO a.F. § 111i Abs. 2; StGB a.F. § 73 Abs. 1 S. 1; AO § 70 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 06.07.2016

Haftung der Vertretenen gegenüber dem Steuerfiskus; Haftung für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

BGH, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 1 StR 677/16

DRsp Nr. 2017/14523

Haftung der Vertretenen gegenüber dem Steuerfiskus; Haftung für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in einem Steuerstrafverfahren hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, wenn es bereits an hinreichenden Feststellungen des Gerichts fehlt, dass der Angeklagte tatsächlich selbst etwas für die Taten bzw. aus den Taten erlangt hat. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind nicht ohne weiteres durch den Täter erlangt, selbst wenn dieser eine - legale - Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2016

a)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

aa)

gegen den Angeklagten C. der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 55.452,05 Euro angeordnet ist und

bb)

festgestellt ist, dass gegen den Angeklagten C. und die Nebenbeteiligte P. SA hinsichtlich eines Betrages in Höhe von jeweils 265.241,50 Euro die Ansprüche eines Verletzten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen,

b)

aufgehoben, soweit

aa) bb) cc) 2. 3.