Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2016
a)mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
aa)gegen den Angeklagten C. der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 55.452,05 Euro angeordnet ist und
bb)festgestellt ist, dass gegen den Angeklagten C. und die Nebenbeteiligte P. SA hinsichtlich eines Betrages in Höhe von jeweils 265.241,50 Euro die Ansprüche eines Verletzten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen,
b)aufgehoben, soweit
aa) bb) cc) 2. 3.
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