OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2020
14 U 29/19
Normen:
BGB § 793; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 274/17

Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen unzutreffender Angaben im Emissionsprospekt einer Hypothekenanleihe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 14 U 29/19

DRsp Nr. 2020/11694

Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen unzutreffender Angaben im Emissionsprospekt einer Hypothekenanleihe

1. Die Strafvorschrift des § 264a StGB ist Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers. 2. Täter des Kapitalanlagebetruges nach § 264a StGB kann nicht nur der Herausgeber des Prospektes sein, sondern Jedermann, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht. Dazu gehören auch die Mitglieder des Vorstandes der Emittentin. 3. In den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen auch Emissionsprospekte für Inhaberschuldverschreibungen i.S. von § 793 BGB (hier: Hypothekenanleihen). 4. Angaben über die wirtschaftliche Lage der Emittentin und ihre Ertragsfähigkeit stellen vorteilhafte Angaben über für den Erwerb erhebliche Umstände dar. Denn es stellt insbesondere dann ein wesentliches Investitionskriterium für einen Anleger dar, wenn von der wirtschaftlichen Lage der Emittentin ein optimistisches Bild gezeichnet wird.