LG Leipzig, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1528/14
Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft
OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 8 U 1020/18
DRsp Nr. 2019/3443
Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft
1. Der Abschlussprüfer einer Emissionsgesellschaft kann im Falle eines Verstoßes gegen § 332 Absatz 1HGB wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Absatz 2BGB schadenersatzpflichtig gegenüber einem Kapitalanleger sein.2. Zum Rückgriff auf § 332 Absatz 1HGB bei der Abschlussprüfung kleiner Aktiengesellschaften (§ 267 Absatz 1HGB), wenn sich eine Prüfpflicht aus prospektgesetzlichen Vorschriften ergibt.3. Zu den Anforderungen an einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bei unvollständiger Lage- und Risikoberichterstattung im Lagebericht der Emissionsgesellschaft.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - unter Aufhebung des die außergerichtlichen Kosten des Beklagten betreffenden Kostenausspruchs teilweise abgeändert und in Bezug auf den beklagten Abschlussprüfer wie folgt neu gefasst:
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