Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Strittig ist, ob der Kläger für Umsatzsteuerschulden der B haftet.
Der Kläger war neben seinem Bruder C Gründungsgesellschafter der GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom 03. Juli 1993 wurde er zunächst neben seinem Bruder als (jeweils) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH bestellt und hatte dieses Amt bis zu seiner Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom 21. November 2011 inne. Nach dem Ausscheiden seines Bruders C aus dem Amt des Geschäftsführers im Jahre 2004 führte der Kläger die Geschäfte der Gesellschaft allein. Seit dem 28. April 2010 war der Kläger infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und bevollmächtigte seinen Bruder C mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung. Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. November 2011 wurde C zum Geschäftsführer bestellt.
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